Bei der Arbeitnehmer*innenveranlagung (Lohnsteuer-Ausgleich) lässt sich so manches geltend machen. An diese 10 Möglichkeiten sollten Sie aber auf alle Fälle denken!
- Negativsteuer (Sozialversicherungsbonus) bei niedrigem Einkommen
Wenn man wenig verdient oder nicht das gesamte Jahr gearbeitet hat, lohnt sich die Arbeitnehmer*innenveranlagung besonders häufig: Die Einkünfte werden auf das ganze Jahr verteilt und zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückgezahlt. Für Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikant*innen oder auch für Personen, die während des Jahres in Elternkarenz gegangen sind, ist es daher fast immer empfehlenswert, die Arbeitnehmer*innenverlagung zu machen.
- Geld für Alleinerziehende & Alleinverdienende
Abhängig von der Zahl der Kinder
- Familienbonus und Kindermehrbetrag (ab dem Veranlagungsjahr 2019)
Wenn Sie für ein Kind Familienbeihilfe oder Unterhalt beziehen, können Sie den Familienbonus beantragen. Der Familienbonus gilt ab dem Veranlagungsjahr 2019 und ersetzt die bis 2018 geltenden Kinderfreibeträge und Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten. Nur Alleinerziehende können weiterhin die Kinderbetreuungskosten mit Selbstbehalt absetzen.
- Unterhaltsabsetzbetrag, Alimente
Für Kinder, die nicht im selben Haushalt leben, und für die man nachweislich den gesetzlichen Unterhalt leistet, kann man einen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen.
- Spenden oder Kirchenbeitrag absetzen
Spenden an bestimmte Organisationen (BMF – Liste spendenbegünstigter Einrichtungen) sind bis zu einem Höchstbetrag von 10 % der Einkünfte des laufenden Jahres von der Steuer als Sonderausgaben absetzbar. Das Gleiche gilt für Kirchenbeiträge mit bis zu 400 € jährlich. Die Spendenorganisationen bzw. Religionsgesellschaften müssen die empfangenen Beiträge dem Finanzamt melden.Die Beträge werden daher nun automatisch berücksichtigt.
- Pendlerpauschale
Arbeitnehmer*innen, deren Wohnort von der Arbeit zumindest 20 Kilometer entfernt liegt, können das kleine Pendlerpauschale bei der Arbeitnehmer*innenveranlagung geltend machen. Das große Pendlerpauschale gibt es bereits ab mindestens 2 Kilometern Entfernung, sofern die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumindest für die Hälfte des Weges unzumutbar ist.
- Aus- und Fortbildungen sind Werbungskosten
Aus- und Fortbildungskosten, die durch Ihren Beruf veranlasst sind und von Ihnen auch selbst bezahlt werden, können sie bei der Steuer berücksichtigen lassen. Weiterbildung lohnt sich also auch bei der Steuer. Die Kosten für grundsätzliche kaufmännische oder bürotechnische Kurse, wie zum Beispiel ein EDV-Einstiegskurs, die Sie selbst bezahlt haben, können Sie als Werbungskosten immer bei der Steuer berücksichtigen lassen. Gleiches gilt für Kosten einer Berufsreifeprüfung. Aber auch ein Sprachkurs kann für die Steuer relevant sein, sofern man die Sprachkenntnisse für den Beruf benötigt.
- Homeoffice abschreiben
Für jeden Tag, den Sie ausschließlich im Homeoffice verbracht haben, werden Ihnen automatisch 3 € als Homeoffice-Pauschale anerkannt. Das gilt für bis zu 100 Tage im Jahr. Die Homeoffice-Pauschale wird jedoch um steuerfreie Kostenersätze des Arbeitgebers gekürzt. Mit dem Pauschale sind sämtliche Aufwendungen für das Homeoffice, wie anteilige Miete, Betriebskosten, aber auch Computer und Internet, abgegolten.
- Betriebsratsumlage abschreiben
Die Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrechnung gleich von den Arbeitgeber*innen einbehalten. Sie wirkt sich da aber noch nicht steuermindernd aus. Deshalb lohnt es sich die gesamte Betriebsratsumlage bei der Arbeitnehmer*innenveranlagung unter „Sonstige Werbungskosten“ einzutragen.
- Behinderung, Krankheit oder Diätverpflegung
Wenn Sie Ausgaben wegen einer Behinderung haben oder wegen der Behinderung sogar Diät halten müssen, zählen diese Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen, für die es keinen Selbstbehalt gibt.
Details zu diesen 10 Möglichkeiten: Die 10 besten Steuertipps | Arbeiterkammer Niederösterreich
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