Sonderbetreuungszeit für die Kinderbetreuung
Nicht nur bis Endes des Schuljahres 2020/21 (9.7.2021), sondern auch wieder (voraussichtlich) von 1.9.2021 bis 31.12.2021 müssen Eltern Sonderbetreuungszeit bekommen, wenn
- die Schule oder der Kindergarten Ihres Kindes gänzlich oder teilweise geschlossen werden und dort eine Notbetreuung nicht angeboten wird,
- eine Klasse oder Kindergartengruppe coronabedingt nach Hause geschickt wird, oder;
- Ihr Kind in Quarantäne muss, weil es sich selbst infiziert hat oder als Kontaktperson festgestellt wird,
und Sie Ihr bis zu 14 Jahre altes Kind deshalb zu Hause betreuen müssen, können Sie (voraussichtlich) zwischen 1.9.2021 und 31.12.2021 eine „Sonderbetreuungszeit“ von bis zu drei Wochen (auch in Teilen – ganztägig/halbtägig) in Anspruch nehmen. Das gilt pro Elternteil, selbst dann, wenn ein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Kind nicht vorliegt.
Sie bleiben mit Ihrem Kind zu Hause und bekommen während dieser Zeit das volle Gehalt/den vollen Lohn vom Arbeitgeber bezahlt. Darauf besteht ein Rechtsanspruch – Ihr Arbeitgeber muss daher zwar (unverzüglich!) informiert werden, kann die Sonderbetreuungszeit aber nicht ablehnen.
Wichtig dabei ist, dass die Betreuung zu Hause tatsächlich notwendig ist:
Solange eine andere Person die Betreuung übernehmen kann (z.B. ein nicht berufstätiger zweiter Elternteil) oder eine Notbetreuung an Schule oder Kindergarten angeboten werden, greift der Rechtsanspruch leider nicht.
In diesen Fällen kann die Sonderbetreuungszeit aber trotzdem in Anspruch genommen werden. Da der Rechtsanspruch nicht greift, muss dafür der Arbeitgeber um Zustimmung ersucht werden.
Als Anreiz dafür, erhält der Arbeitgeber 100% des an Sie während der Sonderbetreuungszeit fortgezahlten Lohnes/Gehalts aus Bundesmitteln ersetzt.
Sonderbetreuungszeit für pflegebedürftige nahe Angehörige
Zusätzlich ist die Inanspruchnahme einer Sonderbetreuungszeit von bis zu vier Wochen möglich, wenn Sie Angehörige oder Angehöriger einer pflegebedürftigen Person sind, deren Pflege und Betreuung aber in Folge eines Ausfalls der bisherigen Betreuungskraft (die die Voraussetzungen des Hausbetreuungsgesetzes erfüllt) nicht mehr sichergestellt werden kann.
Sonderbetreuungszeit für Menschen mit Behinderung
Der Rechtsanspruch auf eine bis zu dreiwöchige Sonderbetreuungszeit gilt auch im Fall von Menschen mit Behinderungen unabhängig von deren Alter, die entweder auf Grund freiwilliger Maßnahmen zu Hause betreut werden oder die üblicherweise in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen betreut oder unterrichtet werden und diese Einrichtungen nun eingeschränkt oder geschlossen werden.
Die Inanspruchnahme einer Sonderbetreuungszeit ist überdies möglich, wenn Menschen mit Behinderungen üblicherweise die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen und diese in Folge von COVID-19 nun nicht mehr sichergestellt ist.
Die Sonderbetreuungszeit kann in diesem Fall von nahen Angehörigen der zu betreuenden Person in Anspruch genommen werden. Ein gemeinsamer Haushalt wird nicht vorausgesetzt.