Ortsunabhängiges Arbeiten wird für viele Kolleginnen und Kollegen immer wichtiger. Dem Wunsch, nicht nur in den eigenen vier Wänden, sondern auch im Kaffeehaus, beim Pendeln im Zug oder bei Verwandten zu arbeiten, möchte eine Gesetzesänderung Rechnung tragen. Das seit April 2021 geltende Homeoffice-Gesetz soll auf ein Telearbeitsgesetz ausgeweitet werden. Der Entwurf wurde von Minister Martin Kocher in Begutachtung geschickt. Nachstehend ein detaillierter Überblick:

Mehr Flexibilität und rechtliche Änderungen

  • Die bevorstehende Novelle soll einen Schritt in Richtung Flexibilität und Sicherheit am Arbeitsplatz bringen. Der Schutz durch die Unfallversicherung wird erweitert und Begriffe im Steuerrecht werden angepasst.
  • Das neue Telearbeitsgesetz ist eine Erweiterung und Verbesserung des bestehenden Homeoffice-Gesetzes. Der Entwurf umfasst wichtige arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Bestimmungen.
  • Eine Überprüfung durch Bundesministerium und Sozialpartner ergab, dass sich zahlreiche Personen und Unternehmen eine Ausweitung von Homeoffice auf Telearbeit wünschen und Flexibilität wird bei der Wahl des Arbeitsortes immer wichtiger. Für manche Beschäftigten kommt eine Stelle ohne Homeoffice oft nicht mehr infrage.
  • Die vorliegende Novelle umfasst die Änderungen im Arbeitsrecht, Steuerrecht und Unfallversicherungsrecht.

Diese Änderungen sind geplant:

  • Anstatt des Begriffs „Homeoffice“ wird der Begriff „Telearbeit“ ausdrücklich ins Gesetz geschrieben.
  • Dadurch wird es möglich, auch außerhalb des eigenen zuhause zu arbeiten – wie bspw. im Kaffeehaus oder in einer öffentlichen Bibliothek.
  • Im Rahmen der Novelle wird der Unfallschutz erweitert, damit Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch außerhalb ihres Wohnsitzes versichert sind.
  • Wie beim Homeoffice-Gesetz braucht es auch bei der Gesetzesnovelle eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in.
  • Stellungnahmen zu dieser Novelle können bis 21. Mai 2024 abgegeben werden

Was gibt es steuerrechtlich zu wissen?
Im Steuerrecht werden die Begriffe hinsichtlich des neuen Begriffs „Telearbeit“ harmonisiert und angepasst.
Diese steuerrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Homeoffice wurden im Vorjahr unbefristet verlängert:

  • Für jeden Tag, der ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wird, werden automatisch 3 Euro als die Home-Office-Pauschale anerkannt. Das gilt für bis zu 100 Tage im Jahr. Die Homeoffice-Pauschale wird jedoch um steuerfreie Kostenersätze des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin gekürzt. (Wenn ein Euro pro Home-Office-Tag bezahlt wird, dann können nur mehr 2 Euro geltend gemacht werden).
  • Sind die Kosten für digitale Arbeitsmittel (das sind insbesondere der privat gekaufte Computer, Internet- oder Telefongebühren) höher als die Homeoffice-Pauschale, dann kann man die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten abschreiben.
  • Zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale oder den tatsächlichen Kosten für digitale Arbeitsmittel können Aufwendungen für ergonomische Büromöbel bis zu 300 Euro im Jahr von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass an zumindest 26 Tagen im Jahr im Home-Office gearbeitet wird. Bei der Home-Office-Pauschale gilt diese Grenze nicht.