Die Landesregierung hat für sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2023/24 in der Höhe von € 150,00 beschlossen. Zusätzlich wird eine Sonderförderung zum NÖ Heizkostenzuschuss in der Höhe von € 75,00 gewährt.

Die Antragstellung kann ab 20. Dezember 2023 erfolgen und ist bis 31. März 2024 am Gemeindeamt des jeweiligen Hauptwohnsitzes möglich.

Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten?

  • Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbezieher
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Mindestpension nach § 293 ASVG
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
  • Sonstige Einkommensbezieherinnen und Einkommensbezieher, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.

Voraussetzungen

1a) österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;

1b) Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist;

1c) Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel

– “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder

– “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG;

1d) österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten;

2.    Hauptwohnsitz in NÖ, seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung

3.    Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten.

Von der Förderung ausgenommen sind:

  • Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
  • Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen
  • Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
  • Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Bereitstellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten.
  • alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben

Formular NÖ Heizkostenzuschuss