Ob Geschenke-Einpacken, Punsch-Ausschenken, Spenden sammeln, im Verkauf aushelfen oder den Nikolaus mimen: Die Vorweihnachtszeit bietet viele Gelegenheitsjobs.

Worauf Sie besonders achten sollten:

Haben Sie ein echtes Arbeitsverhältnis?
Unterliegen Sie den Weisungen des Chefs und haben Sie fixe Arbeitszeiten? Dann stehen Sie in der Regel in einem echten Arbeitsverhältnis.

Was steht Ihnen zu?
Je nach Kollektivvertrag haben Sie Anspruch auf Mindestentgelt und Sonderzahlungen. Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit stehen Ihnen auch dann zu, wenn es sich nur um einen „Aushilfsjob“ handelt. Dauert das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat, haben Sie auch Anspruch auf einen Dienstzettel oder einen schriftlichen Arbeitsvertrag.

Anmeldung bei der ÖGK
Sie sollten darauf achten, dass Sie korrekt bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet werden. Wenn Sie bar auf die Hand bezahlt werden und weder Arbeitsvertrag/Dienstzettel noch Anmeldung oder Lohnabrechnung erhalten, ist das oft ein Indiz dafür, dass Sie nicht korrekt angemeldet wurden. Überprüfen Sie also gerade in diesen Fällen lieber Ihre Anmeldung mittels Versicherungsdatenauszug. Diesen bekommen Sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse.

Geringfügigkeitsgrenze
Verdienen Sie nicht mehr als 500,91 Euro pro Monat (Wert 2023), sind Sie geringfügig beschäftigt und nur unfallversichert. Es besteht aber die Möglichkeit, sich in Kranken- und Pensionsversicherung ermäßigt selbst zu versichern. Verdienen Sie über der Geringfügigkeitsgrenze, müssen Sie voll versichert sein, das heißt Sie haben eine Kranken-, Pensions-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.

„Weihnachtsjob“ beenden
Hinsichtlich der Beendigung von „Weihnachtsjobs“ gelten die allgemeinen Regeln. In vielen Fällen wird von Vornherein eine Befristung des Vertrags vereinbart. In diesem Fall ist Ihr Vertrag für beide Seiten unkündbar und läuft automatisch mit Ende der Frist aus. Befristungen sollten zu Beweiszwecken immer schriftlich vereinbart werden. Die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit ist aber zulässig. Ist hinsichtlich der Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nichts Besonderes vereinbart, sind die gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Kündigungsfristen zu beachten.