Geringfügigkeitsgrenze € 551,10 brutto pro Monat
Monatliche Höchstbeitragsgrundlage für die Sozialversicherung: € 6.450,00 brutto bzw. € 215,00 täglich.
Pensionen
Pensionserhöhung
- bei einer Gesamtpension bis € 6.060,00 monatlich: Erhöhung um 4,6 Prozent
- bei einer Gesamtpension über € 6.060,00 monatlich: Erhöhung um € 278,76
- die Aliquotierung bleibt weiterhin ausgesetzt, sodass alle, die 2024 in den Ruhestand gegangen sind, das volle Plus erhalten.
Richtsätze für die Ausgleichszulage für Mindestpensionen
(auch für Witwen/Witwer) € 1.273,99 mtl.
Im gemeinsamen Haushalt lebend mit:
Ehepartnerin/Ehepartner oder eingetragener Partnerin/Partner 2.009,85
Erhöhung pro Kind, dessen Nettoeinkommen € 468,58 nicht übersteigt
(nicht bei Witwer-/Witwenpension) um mtl. € 196,57
Waisenpensionen bis 24. Lebensjahr
- für Halbwaisen € 468,58
- für Vollwaisen € 703,58
Waisenpensionen ab 24. Lebensjahr
- für Halbwaisen € 832,68
- für Vollwaisen € 1.273,99
Einkauf von Schul- und Studienzeiten
€ 1.470,60 pro Monat
Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
bei geringfügiger Beschäftigung (§ 19a ASVG)
- Monatsbeitrag € 77,81
Rezeptgebühr & Service-Entgelt für die e-card
€ 7,55 & € 14,65 pro Kalenderjahr
Selbstversicherung in der Krankenversicherung
- grundsätzlicher Monatsbeitrag € 526,79
- der Betrag kann auf Antrag herabgesetzt werden auf € 73,48
Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
pro Monat € 77,81
Pflegegeldstufen
Das Pflegegeld beträgt pro Monat
bei Stufe 1: € 200,80 bei Stufe 5: € 1.175,20
bei Stufe 2: € 370,30 bei Stufe 6: € 1.641,10
bei Stufe 3: € 577,00 bei Stufe 7: € 2.156,60
bei Stufe 4: € 865,10