Ab 2024 wird das Regelpensionsalter für Frauen schrittweise an jenes der Männer angeglichen.
Was bedeutet die Anhebung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters für Frauen?
Ab 2024 wird das Regelpensionsalter für Frauen schrittweise an jenes der Männer angeglichen, bis 2033 steigt es von 60 auf 65 Jahre. Bisher war man davon ausgegangen, dass bereits für Frauen, die ab dem 02.12.1963 geboren sind, die Angleichung des Frauenpensionsalters an jenes der Männer beginnt und bereits für diese Gruppe ein Regelpensionsalter von 60,5 Jahren gilt. Gemäß dem Beschluss des Nationalrates beginnt die Angleichung des Frauenpensionsalters an jenes der Männer jetzt jedoch erst für Frauen, die ab Jänner 1964 geboren sind und somit später.
Diese nun im Nationalrat beschlossene Verschiebung um einen Monat wirkt sich bei allen Etappen der Anhebung des Frauenpensionsalters aus. Konkret bedeutet dies, dass Frauen, die im Dezember oder im Juni geboren wurden und keine Beamtinnen sind, laut dem Beschluss des Nationalrates um 6 Monate früher in Pension gehen können als dies ursprünglich auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über die Angleichung des Frauenpensionsalters an jenes der Männer angenommen wurde.
Die Anhebung des Regelpensionsalter der Frauen, die keine Beamtinnen sind, erfolgt nach dem Beschluss des Nationalrates laut folgender Tabelle:
Wieso wird das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen plötzlich angehoben?
Diese Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters für Frauen erfolgt nicht plötzlich, denn seit 1992 gibt es ein Bundesverfassungsgesetz, welches die Angleichung des Frauenpensionsalters an jenes der Männer ab 2024 vorsieht. Zuvor hatte der Verfassungsgerichtshof geurteilt, dass es dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung widerspricht, dass Frauen fünf Jahre früher als Männer in Pension gehen dürfen.
Was passiert, wenn ich trotzdem später in Pension gehe?
Wenn man über das Regelpensionsalter weiterarbeitet, kann man entweder die Pensionsleistung und das Erwerbseinkommen gleichzeitig beziehen oder man stellt keinen Pensionsantrag und bekommt dann für die Zeit, in der man keine Pensionsleistung bezieht, obwohl man bereits einen Anspruch darauf hätte, später eine höhere Pensionsleistung.
Ändert sich an meiner bestehenden Altersteilzeitvereinbarung etwas?
Für Frauen, die bereits eine Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber getroffen haben, ändert sich nichts. Bestehende Altersteilzeitvereinbarungen, sowohl in der kontinuierlichen als auch in der Blockvariante, können in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt werden, auch wenn sich auf Grund der Gesetzesänderung ein niedrigeres Regelpensionsalter als bisher angenommen ergibt.
Ist die gesetzliche Regelung über die konkrete Anhebung des Frauenpensionsalters bereits in Kraft getreten?
Der Nationalrat hat bereits einen Beschluss über die konkrete Anhebung des Frauenpensionsalters gefasst. Nun muss sich noch der Bundesrat mit der Gesetzesänderung befassen bevor die Regelung in Kraft tritt, inhaltlich wird sich jedoch nichts mehr ändern.