Die Krankenpflegefreistellung kennt jede/r. Aber was gilt eigentlich, wenn nicht Ihr Kind krank ist, sondern die Person wegen Erkrankung ausfällt, die es normalerweise betreut? Auch dann können Sie bezahlt beim Kind daheimbleiben. Das nennt sich dann Betreuungsfreistellung.
Achtung, gilt nicht bei geschlossenem Kindergarten!
Und was gilt, wenn der Kindergarten schließt, z.B. wegen einer Betriebsversammlung oder weil das Personal wegen Erkrankung ausfällt? In diesem Fall gibt es keine Betreuungsfreistellung. Es kann aber eine Dienstverhinderung vorliegen. Informieren Sie sich dazu gerne in der AK Beratung!
Gleiches gilt, wenn Ihr Kind (unter 10 Jahren) ins Spital muss: Die Begleitungsfreistellung erlaubt Ihnen, Ihrem Kind bei einem stationären Aufenthalt beizustehen. Beide Freistellungen werden aber vom selben Kontingent wie die Krankenpflegefreistellung abgezogen.
Und so geht’s:
- Sie haben insgesamt pro Arbeitsjahr eine Woche für Pflegefreistellung, Betreuungs- und Begleitungsfreistellung. Eine zweite Woche Pflegefreistellung können Sie nehmen, wenn Ihr Kind neuerlich krank wird und noch keine 12 Jahre alt ist.
- Diese drei Arten der Freistellung gelten nicht nur für leibliche Kinder bzw. Kinder im selben Haushalt, sondern auch für alle Konstellationen in Patchworkfamilien. So kann Betreuungsfreistellung z.B. der Stiefvater im selben Haushalt genauso nehmen wie der leibliche Vater, der getrennt lebt. Anspruch auf Pflegefreistellung gibt es auch für alle Personen, mit denen Sie im gemeinsamen Haushalt leben (Haushaltsmitglieder). Für nahe Angehörige haben Sie sogar dann ein Recht auf Pflegefreistellung, wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt; also beispielsweise auch für einen Elternteil, der in einem anderen Ort wohnt.
- In allen Fällen, in denen Sie eine Freistellung benötigen, melden Sie Ihrem Arbeitgeber unverzüglich, dass Sie diese in Anspruch nehmen müssen. Der Arbeitgeber kann eine Bestätigung als Nachweis verlangen – also z.B. eine Krankschreibung der erkrankten Person. Sollten dafür allerdings Kosten auftreten, muss diese der Arbeitgeber tragen.
- Sie haben Ihr Jahreskontingent an Pflege,- Betreuungs- bzw. Begleitungsfreistellung bereits verbraucht, aber Ihr Kind ist wieder krank und braucht Sie? Möglicherweise liegt eine „Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen“ vor, für die Sie auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Gerne beraten wir Sie dazu persönlich!