Alle Leistungen auf einen Blick

Welche (Akut-)Maßnahmen sind relevant für private Haushalte bzw. Privatpersonen?

Das Land Niederösterreich führt einen „Strompreisrabatt“ ein. Die Höhe der Entlastung ist von der Anzahl der Haushaltsmitglieder abhängig.

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Familienleistungen:
Für Bezieher*innen der Familienbeihilfe gibt es eine einmalige, automatische Sonderzahlung von 180 € pro Kind. Dieses Geld soll im August oder September ausgezahlt werden.

Der Familienbonus soll schon im Jahr 2022 auf 2.000 € pro Kind bzw. 650 € für Kinder über 18 Jahre erhöht werden. Falls der Familienbonus nicht von der Lohnverrechnung des Arbeitgebers berücksichtigt wird, ist er über die Arbeitnehmerveranlagung Anfang 2023 zu beantragen.

Parallel dazu wird der sogenannte Kindermehrbetrag, also der Steuerabsetzbetrag für Eltern mit kleinen Einkommen, von 450 auf 550 € erhöht. Er ist über die Arbeitnehmerveranlagung Anfang 2023 zu beantragen.

300-Euro-Teuerungsausgleich:
Diese Notfallmaßnahme soll Menschen nützen, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, eine Ausgleichszulage, Sozialhilfe, Umschulungsgeld oder Stipendien beziehen. Außerdem jenen, die über längere Zeit Kranken- und Rehabilitationsgeld beziehen. Die Auszahlung soll im September automatisch mit der jeweiligen Leistung (z.B. AMS-Geld) erfolgen.

Klimabonus:
Der Klimabonus soll 2022 einheitlich auf 250 € pro Person (statt wie bisher 100 bis 200 € regional gestaffelt) erhöht werden. Kinder unter 18 Jahren im selben Haushalt bekommen die Hälfte. Ausgezahlt wird der Klimabonus im Oktober oder November. Wo die Kontonummer fehlt, werden Gutscheine ausgeschickt, die man bei Partnerunternehmen einlösen kann.

Teuerungsbonus:
Gleichzeitig mit dem Klimabonus kommt der Teuerungsbonus von einmal 250 € pro Person. Kinder unter 18 Jahren im selben Haushalt bekommen die Hälfte. Ab einem jährlichen Einkommen von 90.000 € wird der Teuerungsbonus mit einem Grenzsteuersatz von 50% steuerpflichtig. In diesem Fall sind die 250 € über eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung als Einkommen zu erklären.

Einmalzahlung für Pensionist*innen und Teuerungsabsetzbetrag von bis zu 500 €:
Pensionist*innen erhalten von ihrem Pensionsversicherungsträger im September 2022 eine steuer- und SV-freie Einmalzahlung von bis zu 500 €. Parallel dazu werden die bestehenden Absetzbeträge für Arbeitnehmer*innen und Pensionist*innen für 2022 einmalig um bis zu 500 € erhöht (Teuerungsabsetzbetrag). Der Teuerungsabsetzbetrag muss über die Arbeitnehmerveranlagung Anfang 2023 aktiv beantragt werden. Pensionist*innen mit Anspruch auf die Einmalzahlung haben keinen Anspruch auf den Teuerungsabsetzbetrag.

Steuerfreie und SV-freie Prämie:

Die in der Corona-Krise 2020/21 beschlossene Regelung, dass zusätzlich geleistete Zulagen und Bonuszahlungen von bis zu 3.000 € pro Arbeitnehmer*in und Jahr steuerfrei ausbezahlt werden, wird auf 2022/23 verlängert. Mit dem Zusatz, dass ein Drittel nur durch kollektivvertragliche Vereinbarungen ausgeschöpft werden kann.

Abschaffung der kalten Progression:
Unter kalter Progression versteht man den Anstieg der Steuerbelastung durch den jährlichen Inflationsausgleich bei Löhnen und Pensionen. Bislang wurde die Steuerbelastung durch regelmäßige Steuerreformen ausgeglichen. Künftig soll der Steuertarif jährlich angepasst werden. Dazu werden Steuerstufen und Absetzbeträge mit 2/3 der Vorjahresinflation angepasst. Über die Verteilung des verbleibenden Drittels entscheidet die Politik. Der Gruppe der Arbeitnehmer*innen und Pensionist*innen bringt diese Maßnahme etwa 300 Mio € pro Prozentpunkt Inflation. Ausgezahlt wird über die Lohnverrechnung bzw. die Arbeitnehmerveranlagung.

Valorisierung der Sozialleistungen:
Sozialleistungen wie Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfe und Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld sollen ab sofort laufend an den Verbraucherpreisindex (VPI) angepasst werden.