Geringfügigkeitsgrenze € 551,10 brutto pro Monat
Monatliche Höchstbeitragsgrundlage für die Sozialversicherung: € 6.450,00 brutto bzw. € 215,00 täglich.

Pensionen

Pensionserhöhung

  • bei einer Gesamtpension bis € 6.060,00 monatlich: Erhöhung um 4,6 Prozent
  • bei einer Gesamtpension über € 6.060,00 monatlich: Erhöhung um € 278,76
  • die Aliquotierung bleibt weiterhin ausgesetzt, sodass alle, die 2024 in den Ruhestand gegangen sind, das volle Plus erhalten.

Richtsätze für die Ausgleichszulage für Mindestpensionen

(auch für Witwen/Witwer) € 1.273,99 mtl.

Im gemeinsamen Haushalt lebend mit:

Ehepartnerin/Ehepartner oder eingetragener Partnerin/Partner 2.009,85

Erhöhung pro Kind, dessen Nettoeinkommen € 468,58 nicht übersteigt

(nicht bei Witwer-/Witwenpension) um mtl. € 196,57

Waisenpensionen bis 24. Lebensjahr

  • für Halbwaisen € 468,58
  • für Vollwaisen  € 703,58

Waisenpensionen ab 24. Lebensjahr

  • für Halbwaisen €   832,68
  • für Vollwaisen € 1.273,99

Einkauf von Schul- und Studienzeiten

€ 1.470,60 pro Monat

Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

bei geringfügiger Beschäftigung (§ 19a ASVG)

  • Monatsbeitrag € 77,81

Rezeptgebühr & Service-Entgelt für die e-card

€ 7,55                   &     € 14,65 pro Kalenderjahr

Selbstversicherung in der Krankenversicherung

  • grundsätzlicher Monatsbeitrag € 526,79
  • der Betrag kann auf Antrag herabgesetzt werden auf € 73,48

Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

pro Monat € 77,81

Pflegegeldstufen

Das Pflegegeld beträgt pro Monat

bei Stufe 1: € 200,80     bei Stufe 5: € 1.175,20

bei Stufe 2: € 370,30     bei Stufe 6: € 1.641,10

bei Stufe 3: € 577,00     bei Stufe 7: € 2.156,60

bei Stufe 4: € 865,10