kann bis 31. Dezember 2023 beantragt werden

Seit dem 23. Oktober kann der neue NÖ Wohnkostenzuschuss online auf der Webseite des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) beantragt werden. Personen, die keinen Online-Zugang haben, können sich an die Servicenummer 02742/9005-15970 wenden.

Entlastet werden soll dadurch das untere Einkommensdrittel mit 150 Euro für die erste im Haushalt lebende Person und 50 Euro für jede weitere Person im Haushalt.

Zum Onlineratgeber inklusive Antragsformular

Wer kann den NÖ Wohnkostenzuschuss erhalten?
Den NÖ Wohnkostenzuschuss können jene Haushalte erhalten, deren jährliches Bruttoeinkommen folgende Einkommensgrenzen (höchstzulässiges Jahreshaushaltseinkommen) nicht übersteigt:

a) 20.000 Euro, wenn an einer Adresse eine einzige Person ihren Hauptwohnsitz hat

b) 50.000 Euro, wenn an einer Adresse mehrere Personen ihren Hauptwohnsitz haben

Zusätzlich muss der Hauptwohnsitz in Niederösterreich sein und man muss dem berechtigten Personenkreis angehören.

Förderung:
Die Förderhöhe ist von der Anzahl der Haushaltsmitglieder abhängig, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen erfüllen. Der Zuschuss beträgt für die erste Person im Haushalt € 150,00 und für jede weitere Person € 50,00.

1 Personenhaushalt           € 150,00

2-Personenhaushalt           € 200,00

3-Personenhaushalt           € 250,00

4-Personenhaushalt           € 300,00

5-Personenhaushalt           € 350,00

Voraussetzungen:
Ein Antrag kann von Personen gestellt werden, die

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz und den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesland Niederösterreich haben,
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • das höchstzulässige Haushaltseinkommen nicht überschritten.

Die Förderung können Personen bekommen, die dem nach den Richtlinien berechtigten Personenkreis angehören. Zum berechtigten Personenkreis des NÖ Wohnkostenzuschusses gehören:

  • Österreichische Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ verfügen und seit 5 Jahren im Bundesland aufhältig sind
  • Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie RL 2004/38/EG
  • Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
    – Daueraufenthalt – EU gemäß § 45 NAG oder
    – Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG
  • Österreichischen Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten