1. Freie Tage, um einen neuen Job zu suchen

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt und jetzt müssen Sie noch die Kündigungsfrist abwarten. In dieser Zeit haben Sie einen Anspruch auf extra Freizeit, um einen neuen Job zu suchen. Bis zu einem Fünftel ihrer wöchentlichen Arbeitszeit – also z.B. einen ganzen 8-Stunden-Tag pro Woche bei einer 40-Stunden-Anstellung – können Sie als so genannten Postensuchtag freinehmen.

Und so geht’s:

  • Sie müssen diese Postensuchtage aktiv vom Arbeitgeber verlangen! Er darf sie aber nicht ablehnen.
  • Der Postensuchtag steht Ihnen innerhalb der Kündigungsfrist wöchentlich zu. Sie können ihn aber nicht „mitnehmen“ und dann mehrere Postensuchtage innerhalb einer Woche konsumieren.
  • Wenn Sie sich innerhalb der Kündigungsfrist Urlaub nehmen, wäre deshalb eine Lösung wie folgende klug: Montag Postensuchtag, Dienstag bis Freitag Urlaub.
  • Die Zeit steht ihnen nur in der gesetzlich (bzw. kollektivvertraglich oder vertraglich) geregelten Kündigungsfrist zu – nicht länger. Auch dann nicht, wenn die Kündigung schon weiter im Vorfeld angekündigt bzw. kommuniziert wurde.

2. Bezahlte Bildschirmpause bei langer Arbeit am Computer

Stunde um Stunde in einen Bildschirm zu starren, gehört für sehr viele Arbeitnehmer*innen zur Jobbeschreibung. Anstrengend für die Augen ist es in jedem Fall. Deshalb haben Sie Anspruch auf regelmäßige Tätigkeitswechsel oder bezahlte Bildschirmpausen!

Und so geht’s:

  • Wenn Sie täglich mehr als zwei Stunden ununterbrochen am Bildschirm arbeiten oder mehr als drei Stunden mit Unterbrechungen, steht Ihnen nach jeweils 50 Minuten ein zehnminütiger Tätigkeitswechsel oder eine zehnminütige bezahlte Pause zu.
  • Wenn es der Arbeitsablauf erfordert, können Sie auch erst nach 100 Minuten einen Tätigkeitswechsel oder eine Pause einlegen – dann aber für 20 Minuten.
  • Bei einem Tätigkeitswechsel müssen Sie die Augen entspannen können. Ist ein solcher Tätigkeitswechsel nicht möglich, haben Sie Anspruch auf eine bezahlte Bildschirmpause.
  • Kaffee holen, eine kleine Bewegungseinheit oder auf die Toilette gehen – all das kann eine Bildschirmpause (bzw. ein Teil davon) sein.

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3. Überstunden-Zuschlag muss es auch bei Zeitausgleich geben

Von Überstunden spricht man, wenn Sie mehr als die gesetzlich zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit (in der Regel 40 Stunden) oder die tägliche Normalarbeitszeit (in der Regel 8 Stunden) arbeiten. Für Überstunden steht Ihnen Bezahlung zu, und zwar samt einem Zuschlag von 50%. So weit, so klar. Aber dass das auch gilt, wenn Sie Zeitausgleich vereinbart haben, kehren manche Arbeitgeber unter den Teppich. Es ist jedoch auch hier gesetzlich ganz klar geregelt: Für jede Überstunde stehen Ihnen 1,5 Stunden Zeitausgleich zu!

Und so geht’s:

  • Falls Sie beim Zeitausgleich bisher keinen Zuschlag bekommen haben, können Sie diesen ein- und auch noch rückwirkend nachfordern – vorausgesetzt, der Anspruch ist noch nicht verfallen.
  • Um das herauszufinden und Unterstützung bei Ihren Forderungen zu erhalten, melden Sie sich in unserer AK Arbeitsrechtsberatung!

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4. Ein (gutes) Dienstzeugnis steht Ihnen zu

Sie brauchen ein Dienstzeugnis von Ihrem alten Job, trennen sich aber nicht im Guten? Keine Sorge, Sie bekommen trotzdem ein vorzeigbares Zeugnis! Denn Ihnen steht rechtlich ganz klar ein Dienstzeugnis zu, das das Erlangen einer neuen Stelle nicht erschwert.

Und so geht’s:

  • Verlangen Sie am besten sofort, wenn Ihr Arbeitsverhältnis beendet ist, ein Dienstzeugnis. Ihr Anspruch gilt zwar rechtlich bis zu 30 Jahre rückwirkend. Aber: Erstens gibt es Kollektiv- und Arbeitsverträge mit kürzeren Fristen. Zweitens kann niemand wissen, wie lange es eine Firma überhaupt noch gibt.
  • Schlagen Sie am besten gleich einen Entwurf des gewünschten Dienstzeugnisses vor. Ihr Arbeitgeber muss sich zwar nicht daran halten, er erspart sich die Arbeit vielleicht aber gern. Einen Versuch ist es wert!
  • Wenn Ihr Ex-Arbeitgeber nicht reagiert oder die Sache in die Länge zieht: Setzen Sie ihm schriftlich eine Frist und weisen Sie darauf hin, dass Sie sonst den Rechtsweg beschreiten.
  • Hilft auch das nichts oder bekommen Sie ein schlechtes Zeugnis: Ab zur AK in die Arbeitsrechtsberatung!
  • Die AK Arbeitsrechtsberatung überprüft auch gerne für Sie, ob im Zeugnis „Geheimcodes“ stehen, die verklausuliert darauf hinweisen, dass Ihr Arbeitgeber unzufrieden war. Auch dagegen kann man vorgehen!

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5. Wo All-in-Vertrag draufsteht, sind nicht unendlich viele Überstunden drin

All-in-Verträge sind selten günstig für Sie als Arbeitnehmer*in. Sie sind intransparent und führen in der Praxis oft zu unbezahlter Mehrarbeit. Es ist nur schwer feststellbar, ob Ihr Entgelt die tatsächlich geleistete Arbeit voll abdeckt. Herausfinden können Sie das mit einer so genannten Deckungsprüfung. Diese muss Ihr Arbeitgeber vornehmen. Die Praxis zeigt aber, dass viele Betriebe diese Prüfung nicht vornehmen, ganz nach dem Motto: „Es wird sich schon irgendwie ausgegangen sein“. Oft ein Irrglaube!

Und so geht’s:

  • Notieren Sie Ihre Arbeitszeiten – und natürlich auch Ihre Überstunden – verlässlich und genau, v.a. wenn Ihre Firma kein automatisches Zeiterfassungssystem hat. Dabei kann Ihnen der AK Zeitspeicher helfen.
  • Eigentlich sollte Ihr Arbeitgeber automatisch am Ende eines Kalenderjahres eine Deckungsprüfung machen. Dabei überprüft er, ob Sie im vorangegangenen Jahr mindestens so viel verdient haben, wie der Kollektivvertrag vorschreibt. Geht sich das nicht aus, müssten Sie ohne eigenes Zutun eine Nachzahlung bekommen.
  • Wenn Sie aufgrund Ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen den Verdacht haben, dass Sie zu wenig verdient haben, Ihr Arbeitgeber sich aber nicht rührt: Kommen Sie gerne zur AK in die Arbeitsrechtsberatung. Die Jurist*innen rechnen für Sie nach und beraten Sie, wie Sie weiter vorgehen können!

6. Der Chef darf Sie nicht in Urlaub bzw. Minusstunden schicken

In manchen Branchen kommt das gar nicht so selten vor: Wenn gerade wenig zu tun ist, schickt Sie der Arbeitgeber früher heim oder sogar für einige Zeit in den Urlaub. Rechtlich geht das so nicht! Urlaub muss immer von beiden Seiten vereinbart werden. Sie müssen also weder Ihren Urlaub bzw. Zeitausgleich unfreiwillig konsumieren noch Minusstunden sammeln. Die Devise ist: Wer heimschickt, muss zahlen!

Und so geht’s:

  • Wenn Sie der Chef gegen Ihren Willen heim- bzw. in Urlaub schicken will, erklären Sie sich damit nicht einverstanden. Halten Sie schriftlich fest, dass Sie arbeitsbereit sind, dass Sie weder dem Urlaub noch dem Zeitausgleich zugestimmt haben und dass der Arbeitgeber die volle Arbeitszeit bezahlen muss. Sie können dazu unseren Musterbrief verwenden!
  • In Ihrem Arbeitsvertrag steht das anders? Das ist rechtlich nicht okay und gilt entsprechend auch nicht. Aber: Vielleicht wäre es nicht schlecht, Ihren Vertrag insgesamt bei uns in der Beratung prüfen zu lassen?
  • Wenn Sie einverstanden sind und selbst auch früher weg möchten, können Sie natürlich zustimmen. Damit konsumieren Sie Ihr Zeitguthaben.

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7. Sie dürfen zu Überstunden auch Nein sagen

Ihr Chef will, dass Sie noch und immer noch mehr arbeiten? Sie versinken schön langsam in Überstunden? Das müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Sie können auch Nein sagen, ohne den Job zu riskieren – wir empfehlen allerdings, dass Sie sich davor rechtlich in der AK absichern.

Und so geht’s:

  • Überschreitung der Höchstarbeitszeit: Rechtlich dürfen Sie normalerweise nicht länger als 12 Stunden täglich bzw. 60 Stunden pro Woche arbeiten. Im Durchschnitt von 17 Wochen darf aber eine Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche nicht überschritten werden. Wenn Sie noch mehr arbeiten sollen, können Sie diese Überstunden also grundlos ablehnen.
  • Überbordende Überstunden: Auch dann, wenn Sie bereits 50 Stunden in der Woche bzw. 10 Stunden am Tag gearbeitet haben, dürfen Sie weitere Überstunden grundlos ablehnen.
  • Einzelne Überstunden: Sie dürfen zu Überstunden auch Nein sagen, wenn Ihre Gründe für das Nein schwerer wiegen als das Interesse der Firma. Das kann etwa der Fall sein, wenn Sie kleine Kinder betreuen müssen. Zur Sicherheit sollten Sie sich in einem solchen Fall aber bei der Arbeiterkammer vorher erkundigen, ob ein Nein zulässig ist.
  • In allen Fällen gilt: Die AK kann mit Ihnen dagegen vorgehen, wenn Sie Sie wegen der Ablehnung von Überstunden benachteiligt werden (etwa in Ihren Aufstiegsmöglichkeiten oder beim Lohn bzw. Gehalt). Sollten Sie deshalb sogar gekündigt werden, können Sie die Kündigung mit unserer Hilfe binnen 2 Wochen bei Gericht anfechten.

8. Eine 6. Urlaubswoche – vielleicht auch für Sie?

Ab dem 26. Arbeitsjahr gibt es die 6. Urlaubswoche. Da ist es noch ewig hin? Vielleicht weniger lang, als Sie denken! Auch Jahre aus anderen Arbeitsverhältnissen, aus der Schule, aus der Selbstständigkeit oder aus dem Hochschulstudium können angerechnet werden – insgesamt bis zu 12 Jahre. Manche Kollektivverträge sehen sogar noch günstigere Regelungen vor. Also prüfen Sie Ihren Anspruch lieber zu früh als zu spät!

Zusätzlich zu Ihren Jahren beim aktuellen Arbeitgeber rechnen Sie:

  • Zeiten aus anderen Arbeitsverhältnissen oder einer Selbstständigkeit in Österreich oder einem anderen EWR-Staat, die mindestens 6 Monate angedauert haben. Maximal können Sie hier 5 Jahre anrechnen.
  • Zeiten aus einer mittleren oder höheren Schule, wobei die 9 Pflichtschuljahre dazu nicht zählen. Hier können Sie bis zu 4 Jahre anrechnen.
  • Hochschulstudienzeiten, wenn Sie das Studium an einer Uni oder FH erfolgreich abgeschlossen haben. Angerechnet wird die Regelstudienzeit, maximal aber 5 Jahre.
  • Wenn Zeiten aus Arbeitsverhältnissen und Schulzeiten gleichzeitig vorliegen, werden insgesamt maximal 7 Jahre angerechnet. Wenn dazu noch ein abgeschlossenes Studium kommt, werden insgesamt maximal 12 Jahre angerechnet.
  • Schauen Sie nach, ob Ihr Kollektivvertrag Sonderregelungen zur 6. Urlaubswoche beinhaltet, die für Sie vorteilhaft sind.
  • Kommen Sie zum Schluss, dass Ihnen bereits eine 6. Urlaubswoche zusteht? Dann wenden Sie sich mit Nachweisen für diese Zeiten an Ihren Arbeitgeber!

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9. Bezahlte Freistellung, wenn die übliche Kinderbetreuung ausfällt

Die Pflegefreistellung kennt jede/r. Aber was gilt eigentlich, wenn nicht Ihr Kind krank ist, sondern die Person bzw. Einrichtung ausfällt, die es normalerweise betreut? Auch dann können Sie bezahlt beim Kind daheimbleiben. Das nennt sich dann Betreuungsfreistellung. Gleiches gilt, wenn Ihr Kind (unter 10 Jahren) ins Spital muss: Die Begleitungsfreistellung erlaubt Ihnen, Ihrem Kind bei einem stationären Aufenthalt beizustehen. Beide Freistellungen werden aber vom selben Kontingent wie die Pflegefreistellung abgezogen.

Und so geht’s:

  • Sie haben insgesamt pro Arbeitsjahr eine Woche für Pflegefreistellung – dazu zählen auch Betreuungs- und Begleitungsfreistellung – zur Verfügung. Eine zweite Woche können Sie nehmen, wenn Ihr Kind neuerlich krank wird und noch keine 12 Jahre alt ist.
  • Diese Formen der Freistellung gelten nicht nur für leibliche Kinder bzw. Kinder im selben Haushalt, sondern auch für alle Konstellationen in Patchworkfamilien. So kann Betreuungsfreistellung z.B. der Stiefvater im selben Haushalt genauso nehmen wie der leibliche Vater, der getrennt lebt.
  • Wie bei der Pflegefreistellung melden Sie Ihrem Arbeitgeber auch bei der Betreuungsfreistellung und bei der Begleitungsfreistellung unverzüglich, dass Sie diese in Anspruch nehmen müssen. Der Arbeitgeber kann eine Bestätigung als Nachweis verlangen – also z.B. eine Krankschreibung der sonst betreuenden Person. Sollten dafür allerdings Kosten auftreten, muss diese der Arbeitgeber tragen.
  • Sie haben Ihr Jahreskontingent an Pflegefreistellung bereits verbraucht, aber Ihr Kind ist wieder krank und braucht Sie? Möglicherweise liegt eine „Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen“ vor, für die Sie auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Gerne berät die AK Sie dazu persönlich!

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10. Brille für die Bildschirmarbeit – bezahlt vom Arbeitgeber

Wenn Sie viel am Computer arbeiten, kann es sein, dass Sie eine Bildschirmarbeitsbrille brauchen könnten. Das ist eine Sehhilfe speziell für die Sehdistanz von 60-90 cm. Bezahlen muss die, sofern sie ärztlich angeraten ist, Ihr Arbeitgeber.

Und so geht’s:

  • Klären Sie ab, ob es bei Ihnen eine Betriebsvereinbarung oder ein anderes Prozedere zur Anschaffung der Bildschirmbrille im Betrieb gibt und folgen Sie dieser. Wenn es keine gibt:
  • Lassen Sie bei einer augenärztlichen Untersuchung feststellen, ob Sie eine Bildschirmarbeitsbrille brauchen und nehmen Sie von dort einen Ausfolgeschein mit.
  • Informieren Sie Ihren Arbeitgeber, dass Sie eine Bildschirmarbeitsbrille benötigen und wie viel sie kosten wird und klären Sie, wie die Anschaffung ablaufen soll. 
  • Je nachdem wird die Rechnung dann direkt aufs Unternehmen ausgestellt oder Sie bezahlen zuerst und fordern dann vom Arbeitgeber eine Rückerstattung.

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