Für Familien gibt es Absetzbeträge, die die Lohnsteuer verringern. Manche Steuerbegünstigungen können Sie bereits bei der monatlichen Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber berücksichtigen lassen.

Dazu zählen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und der Familienbonus. Die übrigen Begünstigungen können Sie ausschließlich im Zuge der Arbeitnehmer*innenveranlagung geltend machen. Dafür benötigen Sie die Formulare L1 und L1k oder L1k-bF.

Familienbonus

Für alle Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, steht seit 2019 der Familienbonus zu. Aber auch wenn Sie von Ihrem Kind getrennt leben und Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag haben, können Sie den Familienbonus geltend machen. Nähere Informationen zum Familienbonus finden Sie unter diesem Link.

Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)

Der Absetzbetrag für Alleinerziehende steht Ihnen zu, wenn Sie

  • in einem Kalenderjahr für ein oder mehrere Kinder mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen haben und
  • mehr als die Hälfte im Kalenderjahr nicht in einer Ehe, einer Lebensgemeinschaft oder einer eingetragenen Partnerschaft gelebt haben.

Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)

Als Alleinverdiener*in gelten Sie im Steuerrecht, wenn Sie drei Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihre Ehe, Lebensgemeinschaft oder Ihre eingetragene Partnerschaft dauerte im Kalenderjahr mehr als sechs Monate.
  • Es wurde für ein oder mehrere Kinder mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen.
  • Und Ihre Partnerin oder Ihr Partner hat im selben Kalenderjahr nicht mehr als 6.000 € verdient. Ob ihr oder sein Einkommen unter dieser Einkommensgrenze liegt, lässt sich folgendermaßen berechnen:

MEHR

Kindermehrbetrag

Haben Sie an nicht mehr als 330 Tagen im Kalenderjahr Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) oder Mindestsicherung bzw. Grundversorgung erhalten, dann bekommen Sie zusätzlich zum AVAB oder AEAB den Kindermehrbetrag als Negativsteuer.

Die Negativsteuer für den AVAB bzw. AEAB und den Kindermehrbetrag erhalten Sie mit der Arbeitnehmer*innenveranlagung.

Ab der Veranlagung 2022 erhalten Sie den Kindermehrbetrag auch dann, wenn Sie keinen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben. Voraussetzung ist jedoch, dass auch Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin so wenig verdient, dass sich der Familienbonus nicht auswirkt. Außerdem müssen Sie in Zukunft an mindestens 30 Tagen im Jahr steuerpflichtige Einkünfte erzielen.

Nähere Informationen zum Kindermehrbetrag finden Sie unter diesem Link.

Mehrkindzuschlag

Für Eltern, deren gemeinsames Jahreseinkommen 55.000 € im Jahr nicht übersteigt, gibt es einen Mehrkindzuschlag von 20 € im Monat für das dritte und jedes weitere Kind, für das sie Familienbeihilfe beziehen. Die Einkommen der Eltern werden nur dann zusammengerechnet, wenn sie in diesem Kalenderjahr länger als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

Den Mehrkindzuschlag erhalten Sie über die Arbeitnehmer*innenveranlagung.

Unterhaltsabsetzbetrag (UHAB)